1.Akkordeon-Orchester Rheinhausen 1950 e.V.

Mitglied im Deutschen Harmonika-Verband e.V.

Satzung

Satzung des 1.Akkordeon-Orchester Rheinhausen 1950 e.V.

Die Satzung als PDF-Dokument

§ 1 – Name und Sitz

Der am 1. August 1950 gegründete Verein trägt den Namen „1. Akkordeon-Orchester Rheinhausen 1950“ Der Sitz des Vereins ist Duisburg-Rheinhausen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen, und zwar unter VR 2033.

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung der Akkordeon-Musik sowie die Förderung der Jugend in musikalischer und allgemeinbildender Hinsicht durch geeignete Ausbilder. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist unpolitisch.

§ 3 – Abteilungen

Der Verein setzt sich zusammen aus

  1. der Jugendabteilung, bestehend aus aktiven Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Die Jugendabteilung ist ein selbständiges Organ, jedoch dem Verein angegliedert. Sie besteht in ihrer Führung aus dem von den jugendlichen Mitgliedern gewählten Jugendleiter und den musikalischen Ausbildern, sowie je nach Anzahl der Gruppen aus den jeweiligen Gruppenleitern. Die Jugendabteilung führt eine eigene Kasse.
  2. aktiven Mitgliedern nach vollendetem 24. Lebensjahr. Sie treten dem Verein als aktive Mitglieder im Sinne des § 2 bei.
  3. passiven Mitgliedern. Sie treten dem Verein als fördernde Mitglieder im Sinne des § 2 bei.
  4. Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden verdienstvolle Mitglieder von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 – Aufnahme

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Zulassung) ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, über den Antrag zu entscheiden hat. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur jeweils zum Schluß eines Kalenderquartals zulässig. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung muß spätestens sechs Wochen vor Ablauf des jeweiligen Kalenderquartals dem Vorstand vorliegen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein schwerwiegender Grund vorliegt. Als schwerwiegender Grund gelten insbesondere schwere Schädigung des Zweckes oder der Interessen oder des Ansehens des Vereins, unehrenhaftes Verhalten oder Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses. Ãœber den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Rechte des Mitgliedes, jedoch nicht die bestehenden Forderungen des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 6 – Beiträge

Der Beitrag für alle Mitglieder (§ 3 a. bis d.) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind monatlich im voraus zu entrichten.

§ 7 – Vorstand

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Vorstand bleibt in jedem Falle solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem jeweiligen Dirigenten des Vereins
  • dem Geschäftsführer
  • dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • dem Kassenwart
  • bis zu vier Instrumenten- und Notenverwaltern
  • dem Jugendleiter
  • bis zu vier Beisitzern.

§ 8 – Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder von ihnen im Außenverhältnis alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch im Innenverhältnis gehalten, diese alleinige Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen jeweils das 25. Lebensjahr vollendet haben. Jeder von ihnen muß mindestens zwei Jahre dem Verein angehören. In Ausnahmefällen hiervon entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.

§ 9 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der Geschäftsführer -im Verhinderungsfalle der stellvertretende Geschäftsführer- hat den Schriftverkehr zu führen. Er protokolliert die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen. Die Protokolle der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlungen sind jeweils vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer -im Verhinderungsfalle stellvertretenden Geschäftsführer- zu unterzeichnen. Der Kassenwart hat alle Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen kaufmännischer Buch-führung zu verbuchen und das gesamte Vereinsvermögen -bar und unbar- zu verwalten. Anläßlich der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart Rechnung und Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzulegen. Die Abrechnung ist vor der Verlesung an die Jahreshauptversammlung durch zwei Prüfer zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Prüfer sind jeweils zeitgleich mit den Vorstandswahlen neu zu wählen. Die Wiederwahl eines Prüfers in direkter zeitlicher Folge ist nur einmal zulässig. Die Beisitzer stehen für Sonderaufgaben zur Verfügung.

§ 10 – Musikalischer Ausschuß

Der musikalische Ausschuß besteht aus dem jeweiligen Dirigenten, der weitere musikalisch befähigte Mitglieder, höchstens vier, vorschlägt, die von den Spielern gewählt werden, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.

§ 11 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 – Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen

Die Jahreshauptversammlung soll im Laufe der drei ersten Monate eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Jahreshauptversammlung und alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung berufen. Die Einladung muß drei Wochen vor dem Tage der jeweiligen Versammlung abgesandt werden. Etwaige Anträge zur Jahreshauptversammlung bzw. zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von acht Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen, wenn 1/4 aller Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der jeweils erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz bzw. diese Satzung nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr an. Für Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind stimmberechtigt deren gesetzliche Vertreter.

§ 13 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschlusse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, jedoch mit der Maßgabe, daß der Verein grundsätzlich aufzulösen ist, wenn er weniger als fünf Mitglieder hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Niederrheinische Musik- und Kunstschule der Stadt Duisburg in Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Pflege der Akkordeon-Musik, zu verwenden hat. (beschlossen in der JHV am 11.3.1997 und gültig seit Eintragung im VR am 9.5.1997)